Unsere Gebühren sind durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich bestimmt.
Grundsätzlich richtet sich die Höhe unserer Gebühren nach dem Wert Ihres konkreten rechtlichen Problems (Gegenstandswert) und dem Umfang unserer Tätigkeit. Die Gebührentabelle des RVG ist nach Gegenstandswerten aufgebaut. Neben der Abrechnung nach Gegenstandswerten
lässt das RVG auch die Vereinbarung von Stundenvergütungen zu.
Auf den Gebieten des Sozialversicherungsrechtes sieht das RVG sogenannte Rahmengebühren vor, deren Mittelwert im Verfahren beim Sozialgericht derzeit bis zu EURO 450,00 beträgt.
In allen Rechtsangelegenheiten kann ein erstes Beratungsgespräch für eine Gebühr von maximal EURO 190,00 zzgl.
USt. in Anspruch genommen werden.
Sofern Sie nicht in der Lage sind, die
außergerichtlichen Gebühren mit eigenen Mitteln zu bezahlen, kommt
eine Abwicklung der Gebühren über Beratungshilfe in Betracht. Hierzu
kann das Gericht Ihnen einen Berechtigungsschein für die
Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts über Beratungshilfe ausstellen.
Wir helfen Ihnen selbstverständlich dabei, einen solchen Antrag bei
Gericht zu stellen.
Für gerichtliche Auseinandersetzungen besteht die Möglichkeit, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu erhalten, wenn aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht die Möglichkeit besteht, die Kosten der
Prozessführung nicht oder nicht in vollem Umfang aufzubringen.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, führen wir für Sie die gesamte
Korrespondenz mit Ihrer Versicherungsgesellschaft, von der Einholung der Deckungszusage bis hin zur Abrechnung von Kostenübernahmeansprüchen.
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